Räumpflicht & Streupflicht auf Fuß- und Gehwegen – alle Grundstückseigentümer aufgepasst

Im Winter freuen sich besonders Kinder auf die kalten Tage und viel Schnee. Doch für alle Haus- und Grundstücksbesitzer bricht eine lästige Zeit an – denn es gilt die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer das nicht tut für den wird es sehr teuer.


Schneeräum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht

Ignorieren der Räum- und Streupflicht kann teuer werden

Schnee und Eisglätte machen besonders Fußgängern das Leben schwer. Stürzt ein Fußgänger aufgrund glatter oder verschneiter Fußwege dann wird zuerst geprüft wer für das Schnee räumen bzw. Streuen verantwortlich war. Für Straßen und Gehwege sind das in aller Regel die Gemeinden, diese machen sich aber die rechtliche Situation zu Nutze und wälzen Ihre Streu- und Räumpflicht für Fußwege soweit es möglich ist auf die Grundstückseigentümer ab. Wenn Sie Vermieter sind dann können Sie per Mietvertrag festlegen ob Sie diese Pflicht an den Mieter weitergeben.
Jede Gemeinde oder Stadt hat Ihre eigene Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung, machen Sie sich mit dieser vertraut, diese ist für Sie Bindend. Die meisten Städte und Gemeinden stellen diese Satzung Online als PDF zur Verfügung.

Allgemeine Angaben zur Streu- und Räumpflicht

In den meisten Satzungen zur Straßenreinigung und dem Winterdienst steht geschrieben das der Fußweg da an Ihr Grundstück grenzt in den Zeiten von 07 bis 20 Uhr frei von Schnee und Eisglätte sein sollte, das bedeutet der Fußweg muss auf einer Breite von 1,20m, so das zwei Fußgänger passieren können, geräumt werden. Gibt es nur einen Fußweg so wird die Räum- und Streupflicht meist jährlich wechselnd unter den beiden Grundstückseigentümern vergeben. Genaues aber bitte in Satzung für Ihren Ort nachlesen.

So werden Fußwege sicher geräumt und gestreut

Räumen Sie den Fußweg auf einer Breite von 1,20m so dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbei gehen können. Schaufeln Sie den Schnee entweder zwischen Fußweg und Straße oder auf Ihr eigenes Grundstück, den Schnee einfach auf die Straße zu schaufeln ist natürlich verboten.  Zum Streuen von glatten Gehwegen oder vereisten Flächen ist Streusalz immer zunehmender verboten. Nutzen Sie stattdessen Sand oder spezielles Streugranulat, dieses ist effektiver, Schadet nicht dem Untergrund (Betonpflaster) und ist zudem einiges billiger. Sollten es Ihnen nicht möglich sein Ihrer Streu- und Räumpflicht nachzukommen müssen Sie dafür sorgen dass jemand anderes dies für Sie erledigt, das gilt bei Krankheit oder Urlaub, dies entbindet Sie nicht von Ihrer Räumpflicht.

Wer haftet bei Schäden

Stürzt ein Fußgänger dann steht Ihm Schmerzensgeld, Verdienstausfall und im schlimmsten Fall Rente zu. Normalerweise springt in so einem Fall die private Haftpflichtversicherung ein, lassen Sie es aber gar nicht erst darauf ankommen.

Unser Tipp: Informieren Sie sich als Haus- oder Grundstücksbesitzer genau über Ihre eventuelle Räum- oder Streupflicht und befolgen diese. Alles andere bringt nur unnötigen Ärger. So genießen Sie die Winter- und Weihnachtszeit bei leckeren Plätzchen und den Online Adventskalendern.

Artikeltipp: Eine Schneefräse hilft große Mengen Schnee zu räumen.



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